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Haftungsrecht

Rechtliche Grundlagen

Mit dem Patientenrechtegesetz wurde in den §§630 a ff. BGB der neue Vertragstypus des Behandlungsvertrages im BGB etabliert. Eine Haftung kann sich einerseits aus einem solchen Behandlungsvertrag ergeben, andererseits aus einer sogenannten unerlaubten Handlung (§§823 ff. BGB). Der Haftung aus einem Behandlungsvertrag unterliegt jeder Praxisinhaber, also auch jeder Gesellschafter im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft, gleich ob er an der Behandlung teilgenommen hat oder nicht.

Zu unterscheiden ist im Rahmen der Haftung zwischen zwei eigenständigen Haftungssträngen, und zwar

 

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