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Schweigepflicht in der Zahnarztpraxis

Das müssen Sie bei der Einbindung externer Dienstleister ändern

Im Novemeber 2017 wurde der § 203 des Strafgesetzbuches geändert. Das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) tritt in Kraft. Im Hinblick auf die zahnärztliche Schweigepflicht bedeutet das für Sie: externe Dienstleister müssen vertraglich an die Schweigepflicht gebunden werden, wenn sie als Zahnarzt nicht die eigene Strafbarkeit riskieren möchten.Aus Gründen der Rechtssicherheit ist hier eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Schweigepflicht notwendig. Ein Muster hierfür steht zum Download für Sie bereit.

 

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