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Hier finden Sie unter anderem wertvolle Informationen zu berufsrechtlichen Grundlagen, zum Gewerbe– und Werberecht und wie Sie Praxismiet- oder Arbeitsverträge rechtlich richtig gestalten.
EU-Quecksilberverordnung
Zum 17.05.2017 ist die EU-Quecksilberverordnung in Kraft getreten. Aufgrund des vereinbarten „phase down“, also der Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam im Minimata-Abkommen, darf ab diesem Datum innerhalb der EU Amalgam nur noch in medizinischen Ausnahmefällen bei Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (d.h. unter 15-Jähringen), bei Schwangeren und Stillenden verwendet werden.
BEMA-Nr. 13 wurde angepasst
Zum 01.07.2018 wurde die BEMA-Nr. 13 entsprechend angepasst. Die BEMA-Nrn. 13 e, f und g (Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich in Adhäsivtechnik), die bislang nur dann berechnungsfähig waren, wenn eine absolute Amalgamkontraindikation vorlag (Amalgamallergie oder schwere Niereninsuffizienz), sind nun auch berechnungsfähig bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Schwangeren und bei Stillenden.
Außerdem wurde die BEMA-Nr. 13 um die Unterziffer „h“ erweitert, die nun mehr als dreiflächige Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich abbildet.
Für die in diesem Umfang eher politisch als medizinisch-fachlich festgelegte neue Patientengruppe sind Kompositfüllungen grundsätzlich zuzahlungsfrei anzubieten.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass bei diesen Patientengruppen nunmehr keine Mehrkostenvereinbarungen mehr möglich wären. Mehrkostenvereinbarungen unterliegen jedoch ganz spezifischen Besonderheiten, die es zu berücksichtigen gilt:
Grundsatz zuzahlungsfrei
Der Grundsatz lautet: Immer dann, wenn die jeweilige individuelle Kompositfüllung gemäß § 12 SGB V als wirtschaftlich anzusehen ist, erfolgt bei den oben genannten Patientengruppen die Abrechnung nach BEMA-Nrn. 13 e bis h zuzahlungsfrei.
Spezifische Mehrkostenvereinbarungen bei Kindern
Sind jedoch im jeweiligen Behandungsfall Nichtkomposite (im Einzelfall Amalgam, Kompomere, Glasionomerzemente etc.) gemäß § 12 SGB V als ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig anzusehen, so sind dies Füllungen, die nach den BEMA-Nrn. 13 a bis d abzurechnen sind. Für den Einsatz von Glasionomeren und Kompomeren (oder auch im Einzelfall Amalgam trotz des allgemein praktizierten „Downphasing“) können diverse in der Befundsituation oder auch im Patienten liegende Gründe sprechen. So ist z. B. bei Milchzähnen zu berücksichtigen, wie lange diese noch prospektiv im Mund verbleiben, bevor sie physiologisch im Rahmen des Zahnwechsels ausfallen. Ein hohes Kariesrisiko (z. B. durch dauerhaft schlechte Mundhygiene, Systemerkrankungen, geistige oder körperliche Beeinträchtigungen des Patienten) kann ebenfalls Entscheidungskriterium sein, keine verfahrensanfälligen Komposite in Adhäsivtechnik einzusetzen. Situationen mit sehr großen Zahnhartsubstanzdefekten mit großem Sanierungsbedarf oder schwierige klinische Verhältnisse ohne Aussicht auf suffiziente Trockenlegung können es ratsam erscheinen lassen, auf Komposite zu verzichten. Dies gilt ebenso z. B. für nicht zur Behandlung bereite Kinder oder ggf. auch für Sanierungen in Analgosedierung oder Narkose.
Wenn der Patient bzw. die Erziehungsberechtigten in all diesen Situationen aber dennoch den Mehraufwand wünschen, der hier mit Kompositfüllungen einhergeht, so erfolgt in diesem Fall die Berechnung privat nach GOZ abzüglich der entsprechenden BEMA-Nrn. 13 a bis d. Insbesondere bei der Versorgung von Milchmolaren ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V zu beachten, da hier häufig die aufgezeigten alternativen Füllungsmaterialien zu den Kompositen zur Verfügung stehen.
Spezifische Mehrkostenvereinbarungen bei Schwangeren oder Stillenden
Wieder anders verhält es sich z. B. bei Schwangeren oder Stillenden, bei denen die Kompositfüllung gemäß § 12 SGB V als wirtschaftlich anzusehen ist und demnach nach den BEMA-Nrn. 13 e bis h abgerechnet wird. Wünscht die Patientin dabei aber eine Optimierung in Mehrfarbentechnik oder eine Versorgung mit Inlays, so erfolgt die Berechnung dieser Füllungen privat nach den jeweiligen Kompositfüllungs- oder Inlaypositionen der GOZ abzüglich der entsprechenden BEMA-Nrn. 13 e bis h. Dasselbe Prinzip gilt auch, wenn Erziehungsberechtigte bei der Versorgung von Milchmolaren die Mehrfarbentechnik oder besonders aufwendige Kompositverarbeitungstechniken wünschen.
Grundsätze der Mehrkostenvereinbarung
Bei der Mehrkostenvereinbarung gilt immer der Grundsatz, dass diejenige wirtschaftliche BEMA-Nummer in Abzug zu bringen ist, die der Patient erhalten hätte, wenn er die Vertragsleistung in Anspruch genommen hätte.
Betont werden muss bei der Thematik der Mehrkostenregelungen, dass der Patient vor der Behandlung über die Möglichkeit der Vertragsleistung aufgeklärt worden sein muss und im Falle einer zuzahlungspflichtigen Behandlungsmaßnahme zuvor unbedingt eine Mehrkostenvereinbarung erstellt und vom Patienten und Zahnarzt unterschrieben worden sein muss. Je genauer dies dokumentiert wird, desto besser.
Dr. Christian Öttl