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Praxis-Mietvertrag

Die Anmietung von Praxisräumen ist mietrechtlich als so genannte Geschäftsraummiete zu qualifizieren. Im Gegensatz zur Wohnraummiete gibt es daher zum Beispiel keinen speziellen Mieterschutz und auch keine gesetzliche Beschränkung der Miethöhe (Gesetz zur Regelung der Miethöhe).

Gerade der Mietvertrag für eine Zahnarztpraxis sollte sorgfältig gestaltet werden. So könnte es für Sie als Praxisinhaber fatale Folgen haben, wenn Sie beispielsweise keinen befristeten Mietvertrag über einen längeren Zeitraum abschließen. In diesem Fall könnte der Vermieter den Mietvertrag recht kurzfristig mit den damit verbundenen Folgen für Sie kündigen.

In einem Mietvertrag über Praxisräume sollten u. a. folgende Punkte berücksichtigt werden:

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