Gute Zahnheilkunde ist mehr als nur ausreichend und wirtschaftlich
Rechtliche Grundlagen der GKV im Überblick, Analogpositionen korrekt erstellen oder wichtige Fakten zur Direktabrechnung mit Ihrem Kassenpatienten. In diesem Kapitel erhalten Sie Tipps, wie Sie bessere Leistungen richtig abrechnen und berechnen.
How to - Umgang mit der Hygienepauschale in der GOZ
Die auf den Einfachsatz der GOZ 3010 analog reduzierte Hygienepauschale (entspricht 6,71€) in der GOZ gilt laut Beschluss des Beratungsforums der Bundeszahnärztekammer mit den privaten Krankenversicherern und Beihilfeträgern jetzt bis zum 31.03.2021. Die Begründung warum nicht mehr der 2,3 – fache Satz der 3010 analog angesetzt werden soll ist, dass die Kosten der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) nicht mehr in den Höhen sei, wie anfangs der Pandemie. Leider merkt jeder Praxisinhaber, dass dem nicht so ist, denn zusätzlich zu den weiter hohen Preisen für die PSA gibt es jetzt auch noch Mangel, so dass man nur wenige Größen von Handschuhen und nur in pharmazeutischen Dosen bekommt. Ebenfalls gibt es gängige Therapeutika und Anästhetika im Moment am Markt nicht mehr.
Was tun in dieser Situation?
Dieser Beschluss des Beratungsforums ist weder für die Beihilfeträger noch für die privaten Krankenversicherer, noch für die Zahnärzte bindend. Das bedeutet, dass man wie bei erbrachten Leistungen üblich, natürlich auch hier bei jeder Leistung individuell die Umstände der Behandlung als Kriterium für die Faktorengestaltung heranziehen kann. Denn, was Anderes ist die besondere Situation in der Pandemie zu Versorgung der Patienten sicher zu stellen.
Jetzt werden Einige sagen, „Was soll ich noch steigern, wenn meine Leistungen schon beim 3,5 – fachen Satz angesetzt werden, schon ohne Corona“. Dann ist es jetzt an der Zeit, die Patienten und die Praxisverwaltung auf die zukünftig, bei zu erwartendem gleichbleibendem Punktwert, notwendige Vereinbarung nach §2 Abs. 1 und 2 , abweichende Vereinbarung einzustellen.
Der Steigerungssatz darf nämlich durchaus über den 3,5-fachen Satz genutzt werden. Es gibt nur einige Patienten, die einen Versicherungsvertrag haben, der nur bis 3,5 – fach erstattet. Dies hat aber der Versicherte selbst gewählt, oder der Versicherungsmakler nach der resultierenden Provision. Es gibt genügend Verträge und auch Versicherte mit Verträgen, die über den 3,5 – fachen Satz hinaus erstatten. Zusätzlich wird die GOZ nie an die Realität angepasst, wenn die Realität nicht Steigerung über den 3.5 – fachen Satz bedeutet. Die Politik wird auch erst Notwendigkeit für Veränderungen sehen , wenn die Statistik einen deutlichen Anteil an erbrachten Leistungen zu höheren Faktoren als 3,5 – fach.
Warum also die Zurückhaltung?
Vielerseits wird das Argument gebraucht, man würde das verwaltungsmässig nicht geregelt kriegen. Wenn nicht jetzt, wann dann ist die Zeit neue Formulare und Vorgehen zu implementieren?
Sie müssen mit dem Patienten eine Vereinbarung treffen über eine abweichende Gebührenhöhe. Das darf nicht im Zuge einer Schmerzbehandlung erfolgen und muss vor der Behandlung erfolgen. Es muss also vorab Alles parat sein. Die Formularvorlage finden Sie hier im Praxishandbuch des FVDZ. Bitte verändern sie nichts, auch keine ergänzenden Erläuterungen, denn diese können zur Unwirksamkeit führen.
Es muss die Leistungsposition der sinnhaft verkürzte Leistungstext, die Region oder der Zahn und die Anzahl der erbrachten Leistungen und der Faktor , den man im billigen Ermessen selbst bestimmt, genannt werden. Schlussendlich müssen beide, und das ist sehr wichtig, beide Vertragsparteien unterschreiben. Sollte der Faktor nach Erbringung der Leistung niedriger angesetzt werden müssen, so ist das ohne Probleme möglich. Erhöhen dürfen sie den Faktor nach Erbringung gegenüber der Vereinbarung nicht mehr. Das bedeutet, vor der Erbringung konkrete Auseinandersetzung mit der Leistungserbringung.
In der Rechnung muss dan sowohl die Faktorsteigerung, als auch die Begründung dafür genannt werden, damit , falls der Patient eine Erstattung erreichen könnte, diese auch ermöglicht wird.
Sie werden sehen, dieses Vorgehen tut nicht weh und sorgt für zufriedene behandelnde Zahnärzte und auch Patienten, die besonders gute Leistungserbringung natürlich honorieren, aber nur, wenn man mit ihnen vorab über das Vorgehen und die Besonderen Umstände spricht. Auch das ist sprechende Zahnheilkunde. Probieren Sie diesen Teil einer „Mehrwertpraxis“. Es lohnt sich, nicht nur finanziell. Es baut Frust und Burnout vor.
Dr. Christian Öttl