Gute Zahnheilkunde ist mehr als nur ausreichend und wirtschaftlich
Rechtliche Grundlagen der GKV im Überblick, Analogpositionen korrekt erstellen oder wichtige Fakten zur Direktabrechnung mit Ihrem Kassenpatienten. In diesem Kapitel erhalten Sie Tipps, wie Sie bessere Leistungen richtig abrechnen und berechnen.
Die GOZ in Zeiten der Inflation
Stillstand seit 1988 beim GOZ – Punktwert bedeutet in den heutigen schwierigen Zeiten eine besondere Herausforderung für die Niedergelassenen. Die Preise galoppieren davon nur die Honorierung bleibt entgegen der Absicht bei Einführung des Punktwertes in die GOÄ und GOZ 1988 ist dieser nie zum Inflationsausgleich angepasst worden. Auch nach 10 Jahren der GOZ 2012 ist er bei 5,62421 Cent (Umrechnung von 11 Pfennig). Die Schere der Vergütung zwischen BEMA und GOZ öffnet sich weiter Jahr für Jahr. Bereits 2004 hat aber das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die unter sozialversicherungsrechtlichen Konditionen, also im BEMA bezahlte Honorierung wohl kaum noch als angemessen für Leistungen der GOZ bezeichnet werden kann (BVerfG AZ 1 BvR 1437/02 vom 25.10.2004). Diese Aussage kann nicht anders verstanden werden, als dass bei Leistungen, die in der GOZ unter dem GKV-Niveau bewertet sind, eine Faktorsteigerung und ggf. eine freie Honorarvereinbarung nach § 2 Abs.1 und 2 getroffen werden muß, damit die Angemessenheit der Honorierung dadurch wiederhergestellt wird.
Durch die jahrzehntelange fehlende Punktwertanpassung in der GOZ dass nur noch Honorarvereinbarungen helfen. Da werden Einige sagen, „meine Patienten machen das nicht mit!“
Sicher wird es den einen oder anderen Patienten geben, der das nicht akzeptieren wird. Es kann also nur die Macht des Faktischen für Veränderung sorgen. Wenn überall Honorarvereinbarungen verlangt werden um kostendeckend zu arbeiten, dann hat man als privater Zahler keine andere Chance. Warum sollten jetzt plötzlich Viele umsteigen und auch Honorarvereinbarungen machen?
Dafür gibt es mehrere Gründe. Zum Einen, weil man einsieht, dass man dem vermeintlich „besseren“ Privatversicherten die Leistungen im Vergleich zum Kassenpatienten billig abgibt. Weil man sieht, dass die Politik Allen etwas zugesteht, ausser den Zahnärzten das zustehende auskömmliche Honorar für die erbrachte Leistung. Weil man nachgedacht hat und erkennt, dass beim gesetzlkich Versicherten die Zuzahlung reibungslos geht und keinen Aufwand bedeutet, und jetzt der Privatpatient erkennen muss, dass er zum einen schlecht versichert ist und / oder die Beihilfe eben „Bei“ – Hilfe ist und nicht Vollerstattung. Und nicht zuletzt, dass m,an keinen großen Aufwand mehr betreiben muss, wenn die Formulare einmal in der Praxissoftware eingerichtet sind.
Übrigens, es finden sich alle notwendigen Formulare in diesem Praxishandbuch des FVDZ und zwar in der gültigen Form. Meist sind die Formulare schon in der Software hinterlegt und können ohne Mühen benutzt werden.
Damit sind Vereinbarungen zur GOZ ganz einfach anzuwenden. Aber nicht nur höhere Faktoren oder Verlangensleistungen, die ganz klar von den medizinisch notwendigen Leistungen abzugrenzen sind, sind vereinbar und auch dringend nötig individuell zu vereinbaren, wie sie aus der GOZ – Navi- App des Freien Verbandes für seine Mitglieder erkennen können, sondern auch die Anwendung der analogen Berechnung für Leistungen, die weder in der GOZ noch in den für Zahnärzte geöffneten Bereichen der GOÄ beschrieben sind. Wer denkt, es gäbe da nicht so vile, der irrt. Schauen sie bitte einmal im Internet unter „www.bzaek.de“ in der Rubrik GOZ die nicht einmal abschliessende Liste der analog berechenbaren Leistungen an. Es mag dazu noch Leistungen geben, die in ihrer Praxis erbracht werden und zusätzlich zu diesen analog berechenbar sind. Es mag ja sein, dass Ihnen zu wenig konkret gesagt wird welche Leistung sie analog nehmen sollen. Das sollte ihrem Praxisbesonderheiten entsprechend berechnet werden. So kann bei jedem Zahnarzt jede analoge Leistung anders lauten. Wichtig ist, dass die formellen Vorgaben eingehalten werden. Auch das wird hier im Praxishandbuch erklärt. Wenn man jetzt meint, das würde von den privatren Krankenkassen gar nicht erstattet, der irrt. Zum Einen können die Privaten das gar nicht ablehnen, da die Analogie Bestandteil der GOZ ist, es sei denn , der Patient hat eine Versicherung abgeschlossen, die das explizit ausschliesst, dann ist das persönlich gewähltes Schicksal und hat der behandelnde Zahnarzt nicht zu verantworten, und zum Anderen sind auf den Seiten des PKV – Verbandes (Verband der privaten Krankenversicherer) „www.pkv.de“ unter „Wissen“, dann „Versorgung“, dann „Abrechnung zahnmedizinischer Leistungen (GOZ)“ Kommentierungen zur analogen Berechnung.
Hier werden zwar Vorgaben gemacht, welche Leistungen analog benutzt werden sollten, aber das ist natürlich nur ein Hinweis der PKV im wohlverstandenen eigenen Interesse.
Damit ist eindeutig belegt, dass diese Leistungsberechnung zur privaten Zahnheilkunde gehört und essentieller Bestandteil einer zukunftsfähigen Gebührenordnung gehört. Nur so kann neue Technik und Neuerungen Einzug in die Praxis und in die Behandlung halten. Genau dafür ist diese Berechnungsform eingeführt worden.
Die Privatpatienten werden froh sein, wenn mit Honorarvereinbarungen und analogen Berechnungen die Möglichkeit besteht, auf dem selben hohen Niveau behandelt zu werden, wie die gesetzlich Versicherten. Und wenn sie besser behandelt werden wollen, hat das eben einen noch höheren Preis. Nachdem sich der gesetzlich versicherte Patient seine Versorgung individuell leistet und eigenes Geld in nicht unerheblicher Höhe dafür ausgibt, sollten die privat Versicherten und Beihilfeempfänger gleichfalls die Chance auf eine gute Versorgung mit adäquater Honorierung für den Zahnarzt erhalten. Je mehr Kolleginnen und Kollegen es machen, desto normaler wird es und desto weniger Widerstand wird es geben. Betriebswirtschaftlich gibt es schon länger keinen anderen Weg, fragen Sie ihren Steuerberater.
Zur Analogie gibt es seit Kurzem entsprechende Rechtsprechung, die bei einer notwendigen , aber nicht getätigter Analogberechnung dazu geführt hat, dass es per Urteil an dieser Stelle keine Erstattung für die Leistungspositionen gab, die nicht zutreffend angesetzt waren. Damit hat man total verloren. Anstelle eine analoge Berechnung erstattet zu bekommen, hat der Patient jetzt kostenfrei eine Behandlung erhalten, weil eine falsch gestellte Rechnung nicht zur Zahlung fällig ist.
Zu guter Letzt:
Nur wenn die Zahnärzteschaft die Möglichkeiten der Analogie und Honorarvereinbarungen statistisch auffällig nutzt, wird sie uns erhalten bleiben und auch in bedeutendem Umfang erstattet werden. Die Ärzte haben die Quittung im Novellierungsvorschlag zur GOÄ bekommen. Die Möglichkeiten der Faktorensteigerung sollen massiv eingeschränkt werden , im besten Fall und für einzelne abgestimmte Fälle auf den 2- fachen Faktor und die Analogie soll ebenfalls nur noch bei abgestimmten Leistungen und dann auch nur nach entsprechenden Vorgaben. Und, sie werden es erahnen, die Krankenversicherer und Beihilfeträger reden gleichberechtigt bei dieser Abstimmung mit, nur dass eine Abstimmung nur dann erfolgreich ist, wenn sie einstimmig ergfolgt .Private Krankenversicherer möchten ja die „besseren Versicherer“ sein, dann sollen sie sich anstrengen!Ihnen und uns wünsche ich den Mut, dem Privatpatienten in Zukunft die Möglichkeit zu geben wirklich gut behandelt zu werden, jedoch sich auch in die Bezahlung aktiv und persönlich einzubringen.
Dr. Christian Öttl